LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.1994
3 Sa 1194/93
Vorinstanzen:
ArbG Bad Hersfeld - Urteil vom 22.06.1993 - 1 Ca 453/93 -,

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.1994 (3 Sa 1194/93) - DRsp Nr. 2002/15760

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 1194/93

DRsp Nr. 2002/15760

Tatbestand:

Die an die aus Bl. 35 d. A. ersichtlichen Tarifverträge kraft Verbandszugehörigkeit gebundenen Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger erklärten betriebsbedingten ordentlichen Kündigung und über das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruches des Klägers.

Der am 02.10.1938 geborene Kläger ist kinderlos verheiratet. Er steht seit Februar 1973 als Schweißer in den Diensten der Beklagten, die zur Zeit des Kündigungszuganges etwa 260 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Der Monatslohn des Klägers hatte zuletzt eine Höhe von rd. 3.400,-- DM brutto.

Mit Schreiben vom 25.03.1993, das dem Kläger am 26.03.1993 zugegangen ist, kündigte die Beklagte dem Kläger und etwa 20 weiteren Arbeitnehmern aus betrieblichen Gründen zum 30.09.1993. Dagegen wendet sich der Kläger mit der seit dem 08.04.1993 anhängigen, alsbald danach zugestellten Klage. Zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat wurde am 27.09.1972 die aus Bl. 69 - 73 d. A. ersichtliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Diese lautet auszugsweise:

"§ 1

1. Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Ein- und Umgruppierungen, nach § 99 BetrVG Kündigung § 102 BetrVG seitens des Arbeitgebers erfolgen nur mit Zustimmung des Betriebsrates...

§ 12