LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.2023
10 Sa 674/23
Normen:
MTV § 7; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7847/19

Beanspruchung eines höheren Nachtarbeitszuschlags von 50 %; Hinreichender Niederschlag der Differenzierung zwischen regelmäßiger (verstanden als Nachtarbeit in einem Schichtsystem sowie Dauernachtarbeit) und unregelmäßiger Nachtarbeit in dem jeweiligen Tarifvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 674/23

DRsp Nr. 2024/5456

Beanspruchung eines höheren Nachtarbeitszuschlags von 50 %; Hinreichender Niederschlag der Differenzierung zwischen regelmäßiger (verstanden als Nachtarbeit in einem Schichtsystem sowie Dauernachtarbeit) und unregelmäßiger Nachtarbeit in dem jeweiligen Tarifvertrag

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. 2. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. 3. Vor diesem Hintergund kann die Regelung einer unterschiedlichen Zuschlagshöhe für Nachtarbeit im Wechselschichtsystem und für unregelmäßige Nacharbeit durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein. So verhält es sich etwa, wenn mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden soll.