LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.08.2004
16 Sa 198/04
Normen:
AEntG § 1 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; BGB § 812 ; BGB § 818 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2486/02

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.08.2004 (16 Sa 198/04) - DRsp Nr. 2004/17880

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 198/04

DRsp Nr. 2004/17880

»1. Zum Begriff der Betriebsabteilung iSv § 211 Abs. 1 SGB III. 2. Zahlt ein ausländischer, Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland entsendender Arbeitgeber mit Sitz im Ausland unter dem Vorbehalt des Bestehens einer entsprechenden Verpflichtung Urlaubskassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und stellt sich heraus, dass Beitragspflichten mangels überwiegender Durchführung baulicher Tätigkeiten durch diesen Arbeitgeber tatsächlich nicht bestanden haben, so kann die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse dem Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers aus § 812 BGB nicht erfolgreich einen Wegfall der Bereicherung wegen Zahlung von Urlaubsabgeltungsbeträgen an die entsandten Arbeitnehmer in Höhe der unter Vorbehalt erfolgten Zahlungen entgegenhalten.«

Normenkette:

AEntG § 1 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; BGB § 812 ; BGB § 818 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die von ihr in der Zeit Januar bis Juni 2001 in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.