Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20. Oktober 2022 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Anspruch der Klägerin auf Übergangsgeld gem. § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 15.02.2018 i. d. F. vom 26.02.2021 (ÜVerTV-Lotsen) zu kürzen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine ungekürzte Übergangsversorgung als außertarifliche Leistung. Sie stützt ihren Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte hat bei bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ohne dass sie dazu tariflich verpflichtet war, auf eine Kürzung des vorgezogen in Anspruch genommenen Übergangsgelds verzichtet.
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