LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.12.2023
18 Sa 1744/22
Normen:
§ 5 Abs. 2 ÜVerTV-Lotsen v. 15.02.2018 i. d. F. v. 26.02.2021;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 129/22

Ungekürzte Übergangsversorgung als außertarifliche Leistung; Inhaltliche Bestimmung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den allgemeinen Gleichheitssatz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 1744/22

DRsp Nr. 2024/5609

Ungekürzte Übergangsversorgung als außertarifliche Leistung; Inhaltliche Bestimmung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den allgemeinen Gleichheitssatz

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20. Oktober 2022 - 10 Ca 129/22 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 Abs. 2 ÜVerTV-Lotsen v. 15.02.2018 i. d. F. v. 26.02.2021;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine ungekürzte Übergangsversorgung als außertarifliche Leistung. Sie stützt ihren Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte hat bei bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ohne dass sie dazu tariflich verpflichtet war, auf eine Kürzung des vorgezogen in Anspruch genommenen Übergangsgelds verzichtet.

Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in Langen, nimmt im Auftrag des Bundes die im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) aufgeführten Aufgaben der Flugsicherung wahr. Dazu gehört die Flugverkehrskontrolle in den Towern von 15 internationalen Flughäfen innerhalb Deutschlands sowie in den Kontrollzentralen (Center) in Langen, Bremen, Karlsruhe und München. Die Niederlassung München verfügt durch den Flughafen über einen Tower und ist zugleich Center. Dort ist ein Betriebsrat gebildet.

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