LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.1998
4 Sa 2562/97
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9567/96

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.1998 (4 Sa 2562/97) - DRsp Nr. 2002/15745

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 2562/97

DRsp Nr. 2002/15745

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die von der Klägerin verlangte Zahlung einer Zusätzlichen Abfindung von 4.000,-- DM (nebst Zinsen) aufgrund Ziffer 3 des Sozialplanes vom 18.09.1996 (SP) im Hinblick auf das - auf der Lohnsteuerkarte ihres Ehemanns eingetragene - (unterhaltsberechtigte) Kind der Klägerin.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt. - Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichtes vom 27.10.1998 verwiesen.