LAG Hamburg vom 06.05.1986
1 Ta 7/86
Normen:
ArbGG § 62 ;
Fundstellen:
DB 1986, 1629
DRsp VI(646)124d-e

LAG Hamburg - 06.05.1986 (1 Ta 7/86) - DRsp Nr. 1992/11762

LAG Hamburg, vom 06.05.1986 - Aktenzeichen 1 Ta 7/86

DRsp Nr. 1992/11762

d-e. Voraussetzungen für den Erlaß einer vom gekündigten Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses beantragten einstweiligen Verfugung (d) auf Weiterbeschäftigung; (e) auf Fortzahlung des Lohns.

Normenkette:

ArbGG § 62 ;

(d) »Grundsätzlich sind einstweilige Verfügungen, durch die der ArbGeber verpflichtet wird, seinen gekündigten ArbNehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses .. weiterzubeschäftigen, zulässig (vgl. dazu nur die erk. Kammer in DB 1984, 196 und in DB 1985, 2463, m. w. N. und Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., 1981, vor § 935 Rdn. 58). ...

Grundlage für eine solche einstweilige Verfügung kann immer nur ein Beschäftigungsanspruch des ArbNehmers sein, der seinerseits wiederum den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ungeachtet der streitigen Kündigung zur Voraussetzung hat. Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsanspruchs ist von dem ArbNehmer, [hier] der Antragstellerin [AnstrSt.], als Verfügungsanspruch darzulegen und glaubhaft zu machen, mit anderen Worten, sie muß .. glaubhaft machen, daß die streitige Kündigung offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsunwirksam ist (vgl. LAG Hamburg und Grunsky, jew. aaO.). ...«

Die AntrSt. habe weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, weshalb die streitige Kündigung offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsunwirksam sei.