»Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 Abs. 1 KSchG kommt nur dann in Betracht, wenn der ArbNehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen zu erheben. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein relativ strenger Maßstab an die dem ArbNehmer zuzumutende Sorgfalt anzulegen. Deswegen ist in aller Rege] zu fordern, daß den ArbNehmer an der Versäumung der 3-Wochen-Frist kein Verschulden trifft, auch nicht in Form leichter Fahrlässigkeit .. . An dieser Sorgfalt hat es der Kl. fehlen lassen, wenn er sich mit der fehlerhaften Auskunft des Betriebsratsmitglieds W. begnügte.
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