LAG Hamburg vom 10.04.1987
5 Ta 5/87
Normen:
KSchG § 5 Abs.1;
Fundstellen:
DB 1987, 1744
DRsp VI(614)113d

LAG Hamburg - 10.04.1987 (5 Ta 5/87) - DRsp Nr. 1992/11760

LAG Hamburg, vom 10.04.1987 - Aktenzeichen 5 Ta 5/87

DRsp Nr. 1992/11760

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, sofern die Fristversäumung allein auf einer insoweit unzutreffenden Rechtsauskunft eines Betriebsratsmitgliedes beruht.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs.1;

»Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 Abs. 1 KSchG kommt nur dann in Betracht, wenn der ArbNehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen zu erheben. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein relativ strenger Maßstab an die dem ArbNehmer zuzumutende Sorgfalt anzulegen. Deswegen ist in aller Rege] zu fordern, daß den ArbNehmer an der Versäumung der 3-Wochen-Frist kein Verschulden trifft, auch nicht in Form leichter Fahrlässigkeit .. . An dieser Sorgfalt hat es der Kl. fehlen lassen, wenn er sich mit der fehlerhaften Auskunft des Betriebsratsmitglieds W. begnügte.