LAG Hamburg vom 24.05.1988
1 Ta 9/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs.7; BetrVerfG § 99 Abs.4;
Fundstellen:
DB 1988, 1404
DRsp VI(646)135l

LAG Hamburg - 24.05.1988 (1 Ta 9/87) - DRsp Nr. 1992/11759

LAG Hamburg, vom 24.05.1988 - Aktenzeichen 1 Ta 9/87

DRsp Nr. 1992/11759

»Der Gegenstandswert im Zustimmungsersetzungsverfahren i. S. von § 99 BetrVerfG, das die Einstellung eines Arbeitnehmers zum Gegenstand hat, bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 BRAGebO. Bei der Festlegung des Streitwertes ist der in § 8 Abs. 2 BRAGebO genannte Ausgangswert von DM 6 000 .. nur dann als Hilfswert anzunehmen, wenn eine individuelle Bewertung aus Mangel an Anhaltspunkten nicht möglich ist. Daraus ergibt sich, daß das Zustimmungsersetzungsverfahren grundsätzlich mit einem Monatsentgelt zu bewerten ist, da sich hierin das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung des Arbeitnehmers dokumentiert.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs.7; BetrVerfG § 99 Abs.4;
Fundstellen
DB 1988, 1404
DRsp VI(646)135l