LAG Hamburg - Urteil vom 21.04.2005
7 Sa 75/04
Normen:
BAT § 1 Abs. 1 ; BAT § 46 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 5 ; TVG § 4 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; VBL-Satzung § 10 Abs. 1 lit. e bb ; VBL-Satzung § 10 Abs. 3 ; VBL-Satzung § 19 Abs. 2 Satz 1 lit. e ; VBL-Satzung § 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 120/04

LAG Hamburg - Urteil vom 21.04.2005 (7 Sa 75/04) - DRsp Nr. 2005/21401

LAG Hamburg, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 75/04

DRsp Nr. 2005/21401

»Bei der pauschalen Verweisung im Arbeitsvertrag auf dem BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge handelt es sich um keine Versorgungszusage. Sie bezweckt lediglich den Verzicht auf die nicht bestehende Tarifbindung der Parteien und die Ausdehnung des BAT mit den ihn ergänzenden Tarifverträgen unter deren Geltungsvoraussetzungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.«

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1 ; BAT § 46 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 5 ; TVG § 4 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; VBL-Satzung § 10 Abs. 1 lit. e bb ; VBL-Satzung § 10 Abs. 3 ; VBL-Satzung § 19 Abs. 2 Satz 1 lit. e ; VBL-Satzung § 19 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Maßgabe des § 46 BAT in einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung pflichtzuversichern bzw. im Wege des Schadensersatzes sie so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie seit dem 01. Februar 1995 versichert gewesen wäre.

Die 61 Jahre alte Klägerin ist seit dem 01. September 1991 bei der Beklagten als Schneidermeisterin und Ausbilderin tätig. Die Klägerin ist den Schwerbehinderten gleichgestellt.