Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Maßgabe des §
Die 61 Jahre alte Klägerin ist seit dem 01. September 1991 bei der Beklagten als Schneidermeisterin und Ausbilderin tätig. Die Klägerin ist den Schwerbehinderten gleichgestellt.
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