LAG Hamm vom 08.08.1985
8 Sa 1498/85
Normen:
BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;
Fundstellen:
DB 1985, 2155
DRsp VI(636)44c-d

LAG Hamm - 08.08.1985 (8 Sa 1498/85) - DRsp Nr. 1992/11795

LAG Hamm, vom 08.08.1985 - Aktenzeichen 8 Sa 1498/85

DRsp Nr. 1992/11795

Zulässigkeit eines gewerkschaftlich organisierten Streiks gegenüber einem einzelnen verbandsangehörigen Arbeitgeber zwecks Erzwingung eines Firmentarifvertrags: (c) kein Verstoß gegen tarifrechtliche Ordnungsfunktionen; (d) kein Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;

»Nach der in Rechtspr. und Schrifttum immer noch überwiegenden Auffassung darf der nach § 2 Abs. 1 TVG [TarVertrG] tariffähige einzelne ArbGeber zwecks Erzwingung eines Firmentarifvertrages auch dann bestreikt werden, wenn es sich bei den abgelaufenen Tarifverträgen um Verbandstarifverträge gehandelt hat und der bestreikte ArbGeber Mitglied des tarifschließenden Verbandes ist. In diesem Zusammenhang hat es arbeitskampfrechtlich keine Bedeutung, ob der Tarifabschluß der Satzung des Arbeitgeberverbandes widerspricht (BAGE 2, 75). Diese Beurteilung hat seit dem Jahre 1955 Ä soweit ersichtlich Ä die Rechtspr. bestimmt. [Wird Ä unter Hinweis auf unveröffentlichte Rechtspr. Ä ausgeführt]

Die von der Kl. angeführten kritischen Stimmen, die sich seit dem Jahre 1970 zunehmend im Schrifttum finden, können die Aufgabe der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze nach der Auffassung [der Kammer] nicht rechtfertigen: