LAG Hamm vom 09.10.1986
8 Ta 155/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs.7 S.2;
Fundstellen:
DRsp VI(646)126f
MDR 1987, 169

LAG Hamm - 09.10.1986 (8 Ta 155/86) - DRsp Nr. 1992/11788

LAG Hamm, vom 09.10.1986 - Aktenzeichen 8 Ta 155/86

DRsp Nr. 1992/11788

a-f. Streitwert (Abs. 7): (f) Wertbegrenzung auf den dreifachen Jahresbetrag (Satz 2) auch dann, wenn der Streit um Rückstände geht.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs.7 S.2;

»Nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG richtet sich der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen nach dem Wert des dreijährigen Bezugs. Wenngleich sich die gesetzl. Regelung auf die Rechtsstreitigkeiten bezieht, die in erster Linie künftige Leistungen zum Gegenstand haben, muß die Begrenzung auf den dreifachen Jahresbetrag doch auch Platz greifen, wenn nur Rückstände geltend gemacht werden .. . Es widerspräche dem Schutzzweck der Vorschrift, die Streitwertprivilegierung nur dem ArbNehmer zugute kommen zu lassen, der bei auftretenden Abrechnungsdifferenzen sofort auf künftige Leistung klagt, und den ArbNehmer zu benachteiligen, der dieselbe Vergütungsdifferenz erst nachträglich einklagt.