LAG Hamm vom 10.07.1981
8 Ta 133/81
Normen:
ArbGG § 11 a;
Fundstellen:
DRsp VI(646)111a-b
MDR 1981, 876

LAG Hamm - 10.07.1981 (8 Ta 133/81) - DRsp Nr. 1992/11809

LAG Hamm, vom 10.07.1981 - Aktenzeichen 8 Ta 133/81

DRsp Nr. 1992/11809

a-b. Zweck und Regelungsgegenstand der Vorschrift; (b) keine Auswirkung auf die Ä ausschließlich nach §§ 114 ff. ZPO zu gewährende Ä Prozeßkostenhilfe hinsichtlich der Gerichtskosten.

Normenkette:

ArbGG § 11 a;

(a) »... Die Vorschrift des § 11 a ArbGG verfolgt in erster Linie den Zweck, dem hilfsbedürftigen ArbNehmer Chancengleichheit zu gewähren. Das Gesetz will der verbreiteten Befürchtung, daß der anwaltlich vertretene Prozeßgegner die größere Erfolgsaussicht habe, gegenstandslos machen, indem es der hilfsbedürftigen Partei ein Recht auf Anwaltsbeiordnung einräumt. Darin erschöpft sich jedoch auch der Gesetzeszweck.

(b) Wegen der Gerichtskosten kann die Partei die Prozeßkostenhilfe Ä wie früher das Armenrecht Ä nur nach den §§ 114 ff. ZPO erlangen, die auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abstellen. Der Gesetzgeber hat keinen Anlaß gesehen, von dieser seit langem feststehenden Differenzierung abzugehen. Aus der in § 11 a Abs. 3 n.F. vorgeschriebenen entspr. Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozeßkostenhilfe ergibt sich lediglich, daß hinsichtlich der Anwaltskosten wie bei der Prozeßkostenhilfe verfahren werden soll (§§ 115, 120, 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO). «

Fundstellen
DRsp VI(646)111a-b
MDR 1981, 876