LAG Hamm vom 15.12.1988
17 Sa 1472/88
Normen:
BeschFG Art.1 § 1 S.1 Nr.1;
Fundstellen:
DB 1989, 534
DRsp VI(602)90i

LAG Hamm - 15.12.1988 (17 Sa 1472/88) - DRsp Nr. 1992/11774

LAG Hamm, vom 15.12.1988 - Aktenzeichen 17 Sa 1472/88

DRsp Nr. 1992/11774

Wirksame Befristung des Arbeitsvertrags nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beschäftigungförderungsgesetz 1985 (BeschFG) nur einmalig (Unzulässigkeit mehrmaliger Befristungen).

Normenkette:

BeschFG Art.1 § 1 S.1 Nr.1;

»Nach Art. 1 § Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 ist es zulässig, vom 1. 5. 1985 bis zum 1. 1. 1990 ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer bis zur Dauer von 18 Monaten befristet abzuschließen, ohne daß es weiterer sachlicher Gründe hierfür bedarf, soweit für das Arbeitsverhältnis geltende tarifliche Regelungen nicht entgegen stehen.

Dabei ist der Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 mit demselben Arbeitnehmer aber nur einmalig möglich, auch wenn es sich um einen neu eingestellten Arbeitnehmer handelt.

Für jedes weitere befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis bedarf es des von der Rechtsprechung und Rechtslehre herausgearbeiteten sachlichen Grundes.«

Zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem BeschFG 1985 vgl. auch folgende Aufsätze: Prof. Dr. Klaus Adomeit, Berlin, in NJW 1989, 1715: »Befristete Arbeitsverhältnisse Ä wieder verboten?« (u. a. mit rechtspolitischen Ausführungen); Wiss. Assistenten Dr. Hartmut Oetker und Heinrich Kiel, Kiel, in DB 1989, 576: »Die »Neueinstellung« als Grund für den Abschluß befristeter Arbeitsverträge (Art, 1 § 1 Abs. 1 1985)«.