LAG Hamm vom 18.04.1985
8 Ta 92/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs.7 S.2;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 586
DRsp VI(646)119b-d

LAG Hamm - 18.04.1985 (8 Ta 92/85) - DRsp Nr. 1992/11796

LAG Hamm, vom 18.04.1985 - Aktenzeichen 8 Ta 92/85

DRsp Nr. 1992/11796

a-f. Streitwertberechnung: (b-d) Wertfestsetzung regelmäßig auf DM 500,Ä für den Antrag auf (b) Herausgabe der Arbeitspapiere; (c) Erteilung einer Arbeitsbescheinigung im Sinne von § 133 ArbFördG; (d) Erteilung einer Verdienstbescheinigung zwecks Beantragung von Konkursausfallgeld;

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs.7 S.2;

(b) »... Der auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte und des Versicherungsnachweisheftes gerichtete Klageantrag erscheint im Rahmen des § 3 ZPO zutreffend mit 500 DM bewertet. Das Beschwerdegericht hat den im Jahre 1971 insoweit für zutreffend gehaltenen Wert von 200 DM .. im Jahre 1983 mit Rücksicht auf den veränderten Geldwert [auf] 500 DM angehoben. Dieser Betrag erscheint nach wie vor zutreffend.

(c) Der Anspruch auf Herausgabe der Arbeitsbescheinigung i. S. des § 133 ArbFördG ist ebenfalls mit 500 DM zu bewerten. Dieser Satz entspricht verbreiteter Praxis und erscheint gemäß § 3 ZPO angemessen. Die Arbeitsbescheinigung wird zur Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld benötigt. Der Streitwert kann sich nicht am Betrag des erstrebten Arbeitslosengeldes orientieren. Es handelt sich lediglich darum, das Interesse des ArbNehmers an der alsbaldigen Durchsetzung dieses Anspruchs zu bewerten. Die Überschreitung des Betrags von 500 DM erscheint unter diesem Aspekt unangemessen (ebenso LAG Baden-Württemberg BB 84, 1234).