LAG Hamm vom 19.03.1985
7 Sa 2015/84
Normen:
ArbGG § 5 ; GmbHG § 13 Abs.2;
Fundstellen:
BB 1986, 391
DRsp VI(602)75a

LAG Hamm - 19.03.1985 (7 Sa 2015/84) - DRsp Nr. 1992/11797

LAG Hamm, vom 19.03.1985 - Aktenzeichen 7 Sa 2015/84

DRsp Nr. 1992/11797

Rechtliche Qualifizierung der Mitarbeit eines (Gründungs-)Gesellschafters in einem als GmbH organisierten sogenannten Alternativbetrieb.

Normenkette:

ArbGG § 5 ; GmbHG § 13 Abs.2;

Der Kl., Student, ist einer der sieben Gründungsgesellschafter, die die bekl. GmbH zum Betrieb eines Druckladens und eines Verlags gegründet haben. Zur Vertretung der GmbH gemäß § 35 GmbHG wurden zwei Geschäftsführer bestellt. Entgegen § 13 Abs. 2 GmbHG bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß die Gesellschafter am Gewinn und Verlust im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit teilnehmen. Nach § 9 des Vertrags hat jeder Gesellschafter Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Firma. § 11 sieht als Entgelt für geleistete Arbeit einen Stundenlohn vor, der aus den Firmeneinnahmen zu zahlen ist und dessen Höhe jeweils vom Geschäftsführer ermittelt werden soll.

Seit dem 15. 2. 1979 arbeitete der Kl. für die Bekl., und zwar ab Februar 1980 wöchentlich insgesamt 45 Stunden. Als Vergütung erhielt er monatlich 1080,- DM ausbezahlt.