LAG Hamm vom 24.07.1986
8 Ta 174/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs.7 S.1;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 544
DRsp VI(646)126e

LAG Hamm - 24.07.1986 (8 Ta 174/86) - DRsp Nr. 1992/11790

LAG Hamm, vom 24.07.1986 - Aktenzeichen 8 Ta 174/86

DRsp Nr. 1992/11790

a-f. Streitwert (Abs. 7): (e) Bemessung im Falle einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Umsetzung, die die Entziehung von Leitungsfunktionen zur Folge hat;

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs.7 S.1;

»... Die Bewertung des Klageantrags richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Änderungsschutzklage i. S. des § 4 Satz 2 KSchG entwickelt worden sind. ... Der Streitgegenstand [betrifft] .. eine in wesentlichen Punkten vergleichbare Problematik, [geht] es doch wie bei der Änderungsschutzklage darum, ob der Kl. die von der Bekl. für richtig gehaltene Umsetzung hinnehmen mußte. ...

Der Streitwert der Änderungsschutzklage gemäß § 4 Satz 2 KSchG richtet sich im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nach dem wirtschaftlichen Interesse des Kl., das sich auch nach Gesichtspunkten des Prestiges und der Rehabilitation bestimmen kann. Soweit die Änderungskündigung eine Verdienstminderung zum Gegenstand hat, können die genannten Gesichtspunkte eine angemessene Erhöhung der in Frage kommenden vierteljährlichen Verdienstdifferenz rechtfertigen. Dabei muß die Obergrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (Vierteljahreseinkommen) regelmäßig unterschritten werden .. . Nach diesen Grundsätzen .. hält die Kammer eine Bewertung des Klageantrags mit dem zweieinhalbfachen Betrag des Monatsentgelts für angemessen.