LAG Hamm - Beschluß vom 03.04.1986
8 Ta 25/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1;
Fundstellen:
ARST 1987, 173
BB 1986, 1020
DB 1986, 1184
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 48
JurBüro 1986, 1237
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 52
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 30.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1850/85

LAG Hamm - Beschluß vom 03.04.1986 (8 Ta 25/86) - DRsp Nr. 2000/3965

LAG Hamm, Beschluß vom 03.04.1986 - Aktenzeichen 8 Ta 25/86

DRsp Nr. 2000/3965

1. Die nach Anhängigmachung eines Kündigungsschutzprozesses über eine betriebsbedingte Kündigung eingereichte Klage gegen eine vier Monate später nachgeschobene ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist nicht - wie das Ausgangsverfahren - mit dem dreifachen, sondern mit dem zweifachen Betrag des Monatsentgelts zu bewerten. 2. Der Beschäftigungsanspruch ist im jüngeren Verfahren nicht - wie im Ausgangsverfahren - mit dem doppelten Monatsentgelt, sondern mit vier Dritteln eines Monatsentgelts zu bewerten, da der Beschäftigungsanspruch regelmäßig mit zwei Dritteln des Wertes des Feststellungsanspruchs in Ansatz zu bringen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 2 GKG an sich statthafte und formgerecht eingelegte Beschwerde hatte nur geringen Erfolg.