LAG Hamm - Beschluß vom 18.11.1993
8 TaBV 126/93
Normen:
BRAGO § 8 ; BetrVG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 291
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - Beschluß - 20.07.1993 - 3 BV 1/93 ,

LAG Hamm - Beschluß vom 18.11.1993 (8 TaBV 126/93) - DRsp Nr. 2000/3969

LAG Hamm, Beschluß vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 8 TaBV 126/93

DRsp Nr. 2000/3969

Der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verfolgte Antrag auf Auflösung eines neunköpfigen Betriebsrats in einen Betrieb mit 320 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO mit 22 500 DM zu bewerten.

Normenkette:

BRAGO § 8 ; BetrVG § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO an sich statthafte und form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die in erster Instanz erfolgte Streitwertfestsetzung hält einer Überprüfung stand.

Das Verfahren hatte die Auflösung eines neunköpfigen Betriebsrats in einem Betrieb mit 320 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG zum Gegenstand. Die Bewertung richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Nach dieser Vorschrift ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert - wie es weiter im Gesetz heißt - auf 6.000 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,-- DM und nicht über 1 Mio DM anzunehmen.