LAG Hamm - Beschluß vom 25.02.1988
8 Ta 500/87
Normen:
BRAGO § 27 ;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 414
ZfS 1988, 283
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 11.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 862/85

LAG Hamm - Beschluß vom 25.02.1988 (8 Ta 500/87) - DRsp Nr. 1999/3135

LAG Hamm, Beschluß vom 25.02.1988 - Aktenzeichen 8 Ta 500/87

DRsp Nr. 1999/3135

1. Die Erstattungsfähigkeit von Schreibgebühren, die auf eine große Zahl von Prozeßbeteiligten zurückgehen, beschränkt sich nicht auf die Fälle, in denen die Prozeßpartei die Kopien oder Abschriften zwecks Zustellung an eine Vielzahl von Prozeßgegnern benötigt. 2. Werden gesamtschuldnerisch in Anspruch genommene Streitgenossen durch verschiedene Anwälte vertreten, so kann vom einzelnen Streitgenossen ebensowenig verlangt werden, sich mit der Einreichung von Schriftsatzkopien für den Prozeßgegner zu begnügen. 3. Da der einzelne Streitgenosse im Prozeß eine selbständige Stellung einnimmt, der Rechtsstreit andererseits aber im praktischen Ergebnis zumeist einheitlich verhandelt und entschieden wird, hat der einzelne Streitgenosse ein berechtigtes Interesse daran, von allen Schriftsätzen, die zu den Akten gelangen, Kenntnis zu erlangen, ob sie vom Prozeßgegner oder von anderen Streitgenossen stammen. Diesem rechtlichen Interesse Rechnung zu tragen, muß den verschiedenen Streitgenossen bei der Einreichung von Schriftsätzen unbenommen bleiben.

Normenkette:

BRAGO § 27 ;

Gründe: