LAG Hamm - Teilurteil vom 29.06.2017
11 Sa 53/17
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1653/15

LAG Hamm - Teilurteil vom 29.06.2017 (11 Sa 53/17) - DRsp Nr. 2018/5164

LAG Hamm, Teilurteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 53/17

DRsp Nr. 2018/5164

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Bochum vom 08.09.2016 - 2 Ca 1653/15 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.850,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

Wegen eines Betrages von 16.874,87 € (10 Monate x 1.657,23 € zzgl. 302,57 €) wird die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung des Klägers (Zahlungsantrag 32.964,72 € nebst Zinsen) und über die Kosten des Rechtsstreits bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahre 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung. Zudem sei die Berechnung der Abfindung fehlerhaft erfolgt, da die Beklagte eine unzutreffende Bruttoisierung seines maßgeblichen Nettobedarfs vorgenommen habe.

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