LAG Hamm - Urteil vom 11.12.2003
8 Sa 1204/03
Fundstellen:
LAGReport 2004, 266
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 311/03

LAG Hamm - Urteil vom 11.12.2003 (8 Sa 1204/03) - DRsp Nr. 2006/2371

LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 1204/03

DRsp Nr. 2006/2371

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 16 d.A.) seit dem 01.08.1978 als gewerbliche Arbeitnehmerin im Betrieb der Beklagten tätig war und zum 30.11.2002 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden ist, die Zahlung eines anteiligen 13. Monatsgehalts für das Jahr 2002.

Zur Begründung hat die Klägerin zum einen auf den Inhalt ihres Arbeitsvertrages verwiesen. Dieser sieht neben der Festlegung der Arbeitsvergütung mit einem "Einstell-Lohn von 7,30 DM nach Lohngruppe 2" folgende Regelung vor:

"...

Wir behalten uns vor, Ihre Arbeit von einem noch näher zu bestimmenden Zeitpunkt ab in Akkord- oder Prämienlohn zu vergeben. Von diesem Zeitpunkt an fällt der Einstelllohn weg. Es gelten dann die tariflichen Bestimmungen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, die entsprechenden Betriebsvereinbarungen, evtl. einzelvertragliche Vereinbarungen sowie die Arbeitsordnung der Firma B1xxxx & Co.

..."

Zum anderen stützt die Klägerin ihren Anspruch auf die Grundsätze der Betriebsübung und verweist auf die Tatsache, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger stets eine entsprechende Leistung gewährt haben.