LAG Hamm - Urteil vom 14.05.1986
2 Sa 320/86
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1987, 141
AiB 1991, 386
BB 1986, 1296
BetrR 1987, 437
DB 1986, 1628
EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 2
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 2
NZA 1987, 26
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 21.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1417/85

LAG Hamm - Urteil vom 14.05.1986 (2 Sa 320/86) - DRsp Nr. 2000/3943

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.1986 - Aktenzeichen 2 Sa 320/86

DRsp Nr. 2000/3943

1. Eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer wird in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren wirkungslos, so dass der Arbeitgeber sich auf sie zur Rechtfertigung einer Kündigung nicht mehr berufen kann. 2. Dies gilt nicht, wenn dem Arbeitnehmer während des zweijährigen Zeitraums eine weitere Abmahnung wegen einer gleichen oder gleichartigen Arbeitsvertragsverletzung erteilt worden ist. In diesem Falle tritt die Wirkungslosigkeit der ersten Abmahnung nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit der zweiten Abmahnung ein.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung.

Die 1949 geborene, seit 1981 in zweiter Ehe verheiratete, aber ab 1984 getrennt lebende Klägerin steht seit dem 09.01.1980 als Arbeiterin im Dienst der Beklagten. Diese befaßt sich mit Lüftungstechnik, beschäftigt knapp 200 Arbeitnehmer und hat einen Betriebsrat.

Die Klägerin, die zunächst als Montage- und später als Maschinenarbeiterin in der rund 20 Mitarbeiter zählenden Fertigung überwiegend im Leistungslohn eingesetzt wurde, verdiente zuletzt durchschnittlich 1.550 DM brutto im Monat.

Für die Parteien gilt jedenfalls kraft Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellte und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 30.04.1980.