LAG Hamm - Urteil vom 16.04.1986
15 Sa 165/86
Normen:
BGB §§ 242, 611, 823 ; HGB § 74 ; UWG §§ 1, 7 ;
Fundstellen:
DB 1986, 2087
VersR 1987, 110
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 28/85

LAG Hamm - Urteil vom 16.04.1986 (15 Sa 165/86) - DRsp Nr. 2000/1929

LAG Hamm, Urteil vom 16.04.1986 - Aktenzeichen 15 Sa 165/86

DRsp Nr. 2000/1929

1. Übernimmt ein im Außendienst tätiger Weinberater die Verpflichtung, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Namen der Kunden, die ihm durch seine Tätigkeit für das Unternehmen bekanntgeworden sind, weder für sich noch für einen Dritten zu verwenden, liegt darin die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots. 2. Die Verpflichtung zur Einhaltung erwächst dem vormaligen Mitarbeiter allerdings erst dann, wenn ein die Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs (Karenzentschädigung) vereinbart ist.

Normenkette:

BGB §§ 242, 611, 823 ; HGB § 74 ; UWG §§ 1, 7 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin erstrebt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem früher bei ihr beschäftigten Verfügungsbeklagten, mit welcher diesem untersagt werden soll, Kunden der Verfügungsklägerin, die ihm durch seine Arbeitsleistung bei der Verfügungsklägerin bekannt geworden sind, für ein Wettbewerbsunternehmen zu kontaktieren und für dieses die Bestellung von Wein zu vermitteln.

Die Verfügungsklägerin ist ein führendes Weinhandelsunternehmen. Sie vertreibt ihre Erzeugnisse bundesweit durch Handelsvertreter und angestellte Außendienstmitarbeiter direkt an den Endverbraucher.