Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 14.12.2010 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Lichtbildes des Klägers im Internet.
Der Kläger war für etwa zwei Jahre bis zum 31.05.2009 bei der Beklagten, einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft, als Mitarbeiter für die Bereiche Personalbeschaffung, Mitarbeiterbetreuung und Disposition tätig. Nachdem der Kläger am 08.04.2009 eine Abmahnung wegen Schlechtleistung erhalten hatte (Bl. 31 f. d. A.), endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung des Klägers vom 30.04.2009 (Bl. 33 d. A.) mit Ablauf des 31.05.2009.
Unter dem 11.09.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis (Bl. 34 f. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Seither ist der Kläger im Kommunalen Jobcenter der Stadt A1 – Agentur für Arbeit – beschäftigt.
Am 11.07.2007 entstand auf Veranlassung der Beklagten ein Foto, das den Kläger zusammen mit einem Arbeitskollegen der Beklagten zeigte (vgl. Bl. 18 d. A.
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