LAG Hamm - Urteil vom 24.09.1985
13 Sa 833/85
Fundstellen:
NZA 1986, 99
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 20.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1152/84

LAG Hamm - Urteil vom 24.09.1985 (13 Sa 833/85) - DRsp Nr. 2000/3972

LAG Hamm, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen 13 Sa 833/85

DRsp Nr. 2000/3972

1. Unter einem auf Verlangen des Arbeitnehmers in das qualifizierte Zeugnis aufzunehmenden "Beendigungsgrund" ist nur eine Tatsache zu verstehen, aufgrund derer ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Umstände, "wie" das Arbeitsverhältnis gelöst wird - also ob mit oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist -, sind keine Beendigungsgründe in diesem Sinne, die nur auf Verlangen des Arbeitnehmers in ein qualifiziertes Zeugnis aufzunehmen sind. 2. Ein Vertragsbruch des Arbeitnehmers kann in einem Arbeitszeugnis bei der Beurteilung seiner Führung Berücksichtigung finden.

Tatbestand:

Der 29-jährige Kläger ist verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Seit dem 01.01.1981 war er bei der Beklagten, die eine Steuerberatungsgesellschaft betreibt, als Prüfassistent mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.700,-- DM beschäftigt. Aufgrund des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 01.12.1980 war zwischen den Parteien eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Halbjahresende vereinbart.

Mit Schreiben vom 15.09.1983 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.1983.