Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch um Urlaubsabgeltung.
Der Beklagte ist durch Beschluß des AG Paderborn vom 01.07.2000 (2 IN 51/00) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F1xxx S1xxxxxx & S7xx GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) aus B8xxx-W3xxxxxxxx bestellt worden. Über das Vermögen der Komplementärin, der S1xxxxxx Beteiligungsgesellschaft mbH, wurde durch weiteren Beschluß des AG Paderborn vom 01.07.2000 (2 IN 54/00) ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der am 13.05.1955 geborene Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 18.04.1995 mit Wirkung vom gleichen Tage als Tischlermeister beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist u.a. bestimmt:
§ 4 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten Anspruch auf einen Jahresurlaub von gegenwärtig 31 Tagen und einen Anspruch auf Urlaubstagegeld lt. Tarifvertrag. Der Urlaubszeitpunkt ist in Abstimmung mit den Bedürfnissen des Unternehmens festzulegen. Die näheren Bestimmungen - insbesondere über die anteilmäßige Gewährung von Urlaub bzw. Urlaubstagegeld bei Ein- und Austritt während des Kalenderjahres - sind ebenfalls dem gültigen Tarifvertrag zu entnehmen.
§ 7 Vertragsdauer
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