LAG Hamm - Urteil vom 25.08.2011
8 Sa 373/11
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 559/10

LAG Hamm - Urteil vom 25.08.2011 (8 Sa 373/11) - DRsp Nr. 2011/18363

LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 373/11

DRsp Nr. 2011/18363

Bei der Berechnung der sechsmonatigen "Wartezeit" gem. § 1 KSchG findet eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten aus den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern eines Gemeinschaftsbetriebes nicht statt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.01.2011 – 3 Ca 559/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 9.551,-- € festgesetzt.

Tatbestand

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, welche zuletzt aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 19 d. A) seit dem 01.09.2009 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Fa. a1 GmbH, als "Junior Account-Manager" im Vertriebsinnendienst beschäftigt war, gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 26.02.2010 und macht in diesem Zusammenhang geltend, auf das Arbeitsverhältnis finde unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Fa. A2 GmbH, welche mit der Fa. a1 GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb führe, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.