LAG Hamm - Urteil vom 28.10.1988
9 Sa 1005/88
Normen:
BGB § 618 ; SchwbG § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 16.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4208/87

LAG Hamm - Urteil vom 28.10.1988 (9 Sa 1005/88) - DRsp Nr. 1999/7766

LAG Hamm, Urteil vom 28.10.1988 - Aktenzeichen 9 Sa 1005/88

DRsp Nr. 1999/7766

Aus der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugunsten des Schwerbehinderten kann sich die Verpflichtung ergeben, ihm eine Parkmöglichkeit auf dem Firmengelände einzuräumen.

Normenkette:

BGB § 618 ; SchwbG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen Parkplatz auf dem Firmengelände zur Verfügung zu stellen hat.

Der am 09.05.1928 geborene Kläger ist seit dem 11.02.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 15.01.1979 ist er als Schwerbehinderter mit dem Zusatz G anerkannt. Auf dem Betriebsgelände der Beklagten gibt es 20 Parkplatze für 62 Mitarbeiter. Über ihre Verteilung verhält sich eine Betriebsvereinbarung, die u.a. wörtlich lautet:

Parkplatzregelung

Ab dem 01.09.87 gibt es eine neue Parkplatzregelung.

Es sind 20 Parkplätze hinter dem Betriebsgebäude vorhanden, die von 1 - 20 gekennzeichnet werden.

Vor dem Betriebsgebäude darf nicht mehr geparkt werden, außer Herr K., Herr D. und Herr K.

Die Parkplatzregelung erfolgt nach der Betriebszugehörigkeit.

Alle übrigen Betriebsangehörigen müssen sich außerhalb des Betriebsgeländes einen Parkplatz suchen.

Scheidet ein Mitarbeiter von den ersten 20 aus, rückt der nächste nach.

In der sich anschließenden Liste wird der Kläger auf Platz 40 geführt.