LAG Hamm - Urteil vom 30.06.2022
11 Sa 39/22
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1097-19
ArbG Münster, vom 02.07.2020

LAG Hamm - Urteil vom 30.06.2022 (11 Sa 39/22) - DRsp Nr. 2023/16935

LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 39/22

DRsp Nr. 2023/16935

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.10.2021 - 2 Ca 1097/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Abbruch eines Auswahlverfahrens und hilfsweise dessen Fortsetzung.

Er ist bei der Beklagten seit April 2006, zuletzt mit einer Viertelstelle in der Entgeltgruppe 13 beschäftigt und Mitglied des Personalrats. Im April 2017 stellte er einen Antrag nach § 9 TzBfG auf Aufstockung seiner Teilzeitstelle.

Im Jahr 2018 schrieb die Beklagte die Stelle eines Wissenschaftlichen Geschäftsführers am A (A) mit der Entgeltgruppe 14 aus.

Die Stellenausschreibung lautet soweit hier von Interesse wie folgt:

"Das A (A) ist ein interdisziplinärer Forschungsverbund der Westfälischen B (B) C, der sich der Erforschung des religiösen Wandels in modernen Gesellschaften widmet (...).

Zu den Aufgaben der Wissenschaftlichen Geschäftsführung des A gehören:

- die Leitung der Geschäftsstelle

- eigenständige Forschung und Lehre

- die Mitarbeit bei der Konzeption, Beantragung, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen, Publikationen, Kooperationen und Forschungsprojekten

- die Personal- und Finanzadministration

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