LAG Hamm - Urteil vom 31.10.2003
5 Sa 1396/03
Fundstellen:
LAGReport 2004, 253
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2561/02

LAG Hamm - Urteil vom 31.10.2003 (5 Sa 1396/03) - DRsp Nr. 2006/2372

LAG Hamm, Urteil vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1396/03

DRsp Nr. 2006/2372

Tatbestand:

Der am 17.06.1973 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier unterhaltspflichtiger Kinder. In die Dienste des beklagten L4xxxx trat er zum 01.06.1999. Der Einstellung lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.06.1999 zugrunde. Danach wurde der Kläger als vollbeschäftigter Angestellter auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Zeitangestellter für die Zeit bis zum 30.06.2000 eingestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Eingruppiert wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a Teil I Anlage I a zum BAT. Mit Änderungsvertrag vom 22.05.2000 vereinbarten die Parteien die Weiterbeschäftigung des Klägers über den 30.06.2000 hinaus bis zum 31.12.2000 "aus Anlass und für die Dauer der Beurlaubung einer Bediensteten des mittleren Verwaltungsdienstes". Ein weiterer Änderungsvertrag vom 15.12.2000 sah die Weiterbeschäftigung des Klägers nach SR 2 y BAT "als Aushilfsangestellter zur Vertretung" für die Zeit bis zum 31.12.2001 vor. Letztmalig schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag unter dem 08.11.2001, aufgrund dessen der Kläger nach SR 2 y BAT als "Aushilfsangestellter" für die Zeit über den 31.12.2001 hinaus bis zum 31.12.2002 "aus Anlass der Beurlaubung von Kräften des mittleren Verwaltungsdienstes" weiterbeschäftigt wurde.