LAG Hamm - Beschluss vom 10.10.2005
10 TaBV 102/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; BetrVG § 111 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 2/05

Beschlussverfahren, Gegenstandswerteinstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung

LAG Hamm, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 102/05

DRsp Nr. 2005/19974

Beschlussverfahren, Gegenstandswerteinstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung

»Der Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens richtet sich regelmäßig nicht nach dem Schwierigkeitsgrad und/oder dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; BetrVG § 111 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der antragstellende Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich die Auslagerung des Betriebsteils "LRTV", der sich mit der Entsorgung, Lagerung und Verladung des Altpapiers befasst und dem 13 Staplerfahrer zugeordnet sind, zu unterlassen.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.05.2005 ist dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben worden. Die dagegen von der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht führte im Anhörungstermin vom 15.07.2005 zu einem von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich, durch den eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich wegen der Ausgliederung des Bereichs LRTV" eingerichtet wurde.