I.
Im Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der antragstellende Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich die Auslagerung des Betriebsteils "
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.05.2005 ist dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben worden. Die dagegen von der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht führte im Anhörungstermin vom 15.07.2005 zu einem von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich, durch den eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich wegen der Ausgliederung des Bereichs
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