»Eine Neueinstellung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer kurz nach Ablauf von vier Monaten auf demselben Arbeitsplatz wieder eingestellt wird, das erste Arbeitsverhältnis aber selbst aus eigenem freien Entschluß aufgegeben hat, um bei einem anderen Arbeitgeber eine anders geartete Tätigkeit Ä im Nachhinein gesehen: vorübergehend Ä anzunehmen; in einem solchen Fall fehlt es am engen sachlichen Zusammenhang i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG.«