LAG Köln vom 17.12.1985
9 Ta 230/85
Normen:
ArbGG § 46 ;
Fundstellen:
BB 1986, 464
DB 1986, 440
DRsp VI(646)120f

LAG Köln - 17.12.1985 (9 Ta 230/85) - DRsp Nr. 1992/11819

LAG Köln, vom 17.12.1985 - Aktenzeichen 9 Ta 230/85

DRsp Nr. 1992/11819

Entsprechende Geltung von Vorschriften der ZPO : (f) grundsätzlich keine Aussetzung (§ 148 ZPO) eines Lohnzahlungsklage-Verfahrens, das der Arbeitnehmer nach Obsiegen im Kündigungsschutzprozeß, jedoch vor Rechtskraft dieser Entscheidung eingeleitet hat;

Normenkette:

ArbGG § 46 ;

»Von der Möglichkeit, ein Verfahren auszusetzen, nachdem der Kl. in einem Kündigungsschutzverfahren obsiegt hat und vor Rechtskraft dieser Entscheidung Leistungsklage erhebt, ist nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen .. . Zwar präjudiziert die Feststellungsklage den nachfolgenden auf § 615 BGB gestützten Zahlungsprozeß .. . Eine Aussetzung der Zahlungsklage berücksichtigt jedoch nicht ausreichend die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, die sich aus § 62 Abs. 1 ArbGG ergeben. Danach sind Urteile des Arbeitsgerichts .. [grundsätzlich] vorläufig vollstreckbar, ohne daß dies besonders beantragt werden müßte. ... Im Arbeitsgerichtsverfahren sollen damit zuerkannte Ansprüche auch sofort realisiert werden können.