»Von der Möglichkeit, ein Verfahren auszusetzen, nachdem der Kl. in einem Kündigungsschutzverfahren obsiegt hat und vor Rechtskraft dieser Entscheidung Leistungsklage erhebt, ist nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen .. . Zwar präjudiziert die Feststellungsklage den nachfolgenden auf § 615 BGB gestützten Zahlungsprozeß .. . Eine Aussetzung der Zahlungsklage berücksichtigt jedoch nicht ausreichend die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, die sich aus § 62 Abs. 1 ArbGG ergeben. Danach sind Urteile des Arbeitsgerichts .. [grundsätzlich] vorläufig vollstreckbar, ohne daß dies besonders beantragt werden müßte. ... Im Arbeitsgerichtsverfahren sollen damit zuerkannte Ansprüche auch sofort realisiert werden können.
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