»Es mag dahinstehen, ob es unter der Geltung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ArbGG a. F. vertretbar war, diesen extensiv auszulegen und im Hinblick auf den in § 12 ArbGG insgesamt zum Ausdruck gekommenen sozialen Schutzgedanken, der Förderung der Vergleichsbereitschaft der Parteien und den allgemeinen Rechtsgedanken einer umfassenden Kostenprivilegierung bei Vergleichen [gem. Nrn. 2112, 2121 und 2131 des Gebührenverzeichnisses zum ArbGG ] auch dann eine Befreiung von der Verfahrensgebühr zuzulassen, wenn der Vergleich nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils und vor Eintritt der Rechtskraft abgeschlossen wurde (so LAG Hamm, AP Nr. 21 zu § 12 ArbGG 1953). Nach Inkrafttreten der Kostennovelle von 1975 kann dieser Auffassung jedenfalls nicht mehr gefolgt werden. Das Gesetz fordert zwar unverändert das Hinwirken auf eine gütliche Einigung, geht aber ersichtlich davon aus, daß bei Vergleichsabschluß nach Erlaß des Endurteils keine Gebührenvergünstigung mehr in Betracht kommt. ...«
Zur vorst Problematik vgl. auch den Aufsatz von Dr. Egon Schneider, Köln (»Kostenersparnis durch Vergleich im Arbeitsgerichtsverfahren«) in MDR aaO. S. 21).
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