LAG Köln vom 28.11.1986
4 Sa 918/86
Normen:
AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 ; BGB § 611, § 622 ;
Fundstellen:
BB 1987, 335
DB 1987, 2419

LAG Köln - 28.11.1986 (4 Sa 918/86) - DRsp Nr. 1996/19005

LAG Köln, vom 28.11.1986 - Aktenzeichen 4 Sa 918/86

DRsp Nr. 1996/19005

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt dann - in Abgrenzung zum Subunternehmer - vor, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb des Bestellers eingegliedert wird, nach dessen Weisungen zu handeln hat, die Arbeit mit dessen Arbeitsgerät verrichtet wird sowie ein nur geringes unternehmerisches Risiko auf Seiten des Verleihers besteht, insbesondere keine oder nur eine eingeschränkte Gewährleistung vorliegt. Da die Dauer des gem. Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG als zustandegekommen geltenden Arbeitsverhältnisses sich nach den für den Entleiherbetrieb maßgeblichen gesetzlichen und kollektivrechtlichen Bestimmungen richtet, kann das Arbeitsverhältnis nur der Entleiher kündigen. Das fingierte Arbeitsverhältnis gilt als grundsätzlich unbefristet abgeschlossen.

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 ; BGB § 611, § 622 ;
Fundstellen
BB 1987, 335
DB 1987, 2419