LAG Köln - Beschluß vom 07.06.1988
10 Ta 75/88
Normen:
KSchG §§ 9, 10 ; ZPO §§ 114, 115 Abs. 2, § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 02.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 271/87

LAG Köln - Beschluß vom 07.06.1988 (10 Ta 75/88) - DRsp Nr. 2000/1939

LAG Köln, Beschluß vom 07.06.1988 - Aktenzeichen 10 Ta 75/88

DRsp Nr. 2000/1939

Eine dem Arbeitnehmer in einem Prozessvergleich zugesagte und auch gezahlte Kündigungsabfindung stellt im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Vermögenswert dar, der im Prozeßkostenhilfeverfahren in den Grenzen der Zumutbarkeit für die entstehenden Kosten einzusetzen ist.

Normenkette:

KSchG §§ 9, 10 ; ZPO §§ 114, 115 Abs. 2, § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit der Klageschrift vom 10.02.1987 (Eingang

12.02.1987) geltend gemacht, die Beklagte habe ihr wegen Annahmeverzuges über den 01.01.1987 hinaus statt tatsächlich gezahlter Arbeitsvergütung von 572,52 DM brutto (424,90 DM netto) monatlich 1.845,72 DM brutto zu zahlen, und sie hat für die dazu erhobene Zahlungs- und Feststellungsklage Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit dem Beschluß vom 08.04.1987 die Prozeßkostenhilfe nach den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Festsetzung eines eigenen Kostenbeitrages der Klägerin bewilligt (Aktenzeichen: 4 Ca 271/87 Arbeitsgericht Siegburg).