Auf Seite 2 im dritten Absatz, sechster Satz wie folgt:
"Die klagende Partei berät und vermittelt Kunden mit und ohne akademischen Abschluss. Der Anteil der betreuten Akademiker ist nicht konstant. Die Beklagte hat vorgetragen, am 16.02.2020 habe der Anteil der betreuten Akademiker 1,16 % betragen." (* 1)
Auf Seite 3 im ersten Absatz, dritter Satz wie folgt:
"Die klagende Partei ist unstreitig nicht vor Ort in den Hochschulen eingesetzt. Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Arbeitsvermittlungsaufgabe habe keinen Hochschulberatungsbezug." (* 2)
Der dritte Antrag wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Formulierungen zu 1. und 2. ist der Tatbestand unzweifelhaft unrichtig. Der dritte Antrag war zurückzuweisen, da die der Klageschrift beigefügten Ausdrucke jeweils den Aufdruck tragen: "Stand 23. Änderungs-TV 28.06.2019".
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