LAG Köln - Beschluß vom 28.04.1999
13 Ta 96/99
Normen:
BRAGO § 8, § 10 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1336
NZA-RR 2000, 218
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8681/98

LAG Köln - Beschluß vom 28.04.1999 (13 Ta 96/99) - DRsp Nr. 1999/7895

LAG Köln, Beschluß vom 28.04.1999 - Aktenzeichen 13 Ta 96/99

DRsp Nr. 1999/7895

»1. Der Streitwert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses beträgt nach ganz h.M. n Rspr. u. Lit. ein Brutto-Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers. 2. Bei einer Klage auf Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses kommt je nach dem Verhältnis der Bedeutung des konkreten Berichtigungsbegehrens zum Gesamtwert des Zeugnisses ein Abschlag von dem o.a. Regelstreitwert in Betracht. 3. Wird neben einer Verbesserung der zentralen Leistungsbeurteilung noch die inhaltliche Änderung mehrerer weiterer Einzelfeststellungen des Zeugnisses eingeklagt, ist ein Abschlag vom vollen Regelwert eines Monatseinkommens nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

BRAGO § 8, § 10 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8681/98
Fundstellen
MDR 1999, 1336
NZA-RR 2000, 218