LAG Köln - Beschluss vom 28.12.2004
11 Ta 285/04
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 384
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1657/04

LAG Köln - Beschluss vom 28.12.2004 (11 Ta 285/04) - DRsp Nr. 2006/9296

LAG Köln, Beschluss vom 28.12.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 285/04

DRsp Nr. 2006/9296

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens um die nachträgliche Zulassung der Klage.

Die getrennt lebende Klägerin, Mutter von drei Kindern, ist seit dem 01.11.1990 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, als Produktionsmitarbeiterin tätig.

Die Klägerin ist seit dem 11.08.2003 arbeitsunfähig erkrankt. Während ihres Aufenthalts in einer Reha-Maßnahme in B M im Zeitraum vom 16.03. bis 20.04.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2004 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.06.2004. Das Kündigungsschreiben wurde von der im Haushalt der Klägerin lebenden, damals 17-jährigen Tochter am 17.03.2004 in Empfang genommen.

Mit Schreiben vom 19.04.2004 - gerichtet an das "Arbeitsgericht Linz" - hat die Klägerin gegenüber der Kündigung vom 16.03.2004 Kündigungsschutzklage erhoben. Dieses beim Amtsgericht Linz eingegangene Schreiben ist am 21.04.2004 an das Arbeitsgericht Koblenz - auswärtige Kammer Neuwied - weitergeleitet worden. Durch Beschluss vom 14.05.2004 hat das Arbeitsgericht Koblenz den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Siegburg verwiesen (Blatt 36 f. d.A.), wo dieser unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1945/04 geführt wurde.