I.
Mit seiner am 14.07.1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 05.07.1993 zur Wehr gesetzt. Am l8.09.1993 schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich folgenden Inhalts:
"1. Es besteht Einigkeit darüber, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch fristgerechte betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 12. Juli 1993 zum 30. September 1993 sein Ende finden wird.
2. Für den Zeitraum bis zu diesem Beendigungstermin bleibt der Kläger unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt, womit zugleich Resturlaubsansprüche erfüllt sind.
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