LAG Köln - Beschluß vom 31.01.1994
2 Ta 225/94
Normen:
ArbGG § 12a; BRAGO § 57 ; ZPO § 788 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 316
ArbuR 1995 197
InVo 1996, 56
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 18.01.1994 - 5/2 Ca 6173/93 ,

LAG Köln - Beschluß vom 31.01.1994 (2 Ta 225/94) - DRsp Nr. 1999/8200

LAG Köln, Beschluß vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 2 Ta 225/94

DRsp Nr. 1999/8200

1. Die Begrenzung der Erstattungspflicht (§ 12a ArbGG) gilt nicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren. 2. Kosten für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (hier: Zahlungsaufforderung durch den anwaltlichen Vertreter) sind jedoch nur als otwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO erstattungsfähig. 3. Es fehlt an der Notwendigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, wenn zwar die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, materiell Fälligkeit aber erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt.

Normenkette:

ArbGG § 12a; BRAGO § 57 ; ZPO § 788 ;

Gründe:

I.

Mit seiner am 14.07.1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 05.07.1993 zur Wehr gesetzt. Am l8.09.1993 schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich folgenden Inhalts:

"1. Es besteht Einigkeit darüber, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch fristgerechte betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 12. Juli 1993 zum 30. September 1993 sein Ende finden wird.

2. Für den Zeitraum bis zu diesem Beendigungstermin bleibt der Kläger unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt, womit zugleich Resturlaubsansprüche erfüllt sind.