LAG Köln - Urteil vom 02.11.1988
2 Sa 850/88
Normen:
BGB §§ 242, 611 ; LFZG § 3 ;
Fundstellen:
DB 1989, 1294
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 110/88

LAG Köln - Urteil vom 02.11.1988 (2 Sa 850/88) - DRsp Nr. 2000/1938

LAG Köln, Urteil vom 02.11.1988 - Aktenzeichen 2 Sa 850/88

DRsp Nr. 2000/1938

Auch nach Ablauf der ersten sechs Krankheitswochen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist.

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 ; LFZG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine der Klägerin erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus den Personalakten zu entfernen.

Die Klägerin ist als Arbeiterin der Beklagten in der Kunststoffproduktion beschäftigt. Im Oktober 1987 erkrankte die Klägerin für längere Zeit. Die ersten sechs Wochen der Erkrankung endeten am Freitag, 27.11.1987. Dieser Tag war als voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit in der letzten Bescheinigung ausgewiesen, die die Klägerin der Beklagten vorgelegt hatte.