LAG Köln - Urteil vom 04.11.1999
5 Sa 982/99
Normen:
TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 9340/98

LAG Köln - Urteil vom 04.11.1999 (5 Sa 982/99) - DRsp Nr. 2000/3925

LAG Köln, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 982/99

DRsp Nr. 2000/3925

»1. Der Anspruch auf Urlaubsgeld nach den Ziffern 92 ff. des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Nordrhein vom 07.06.1993 (MTVN) ist vom Urlaubsanspruch abhängig und besteht nur, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich in der Lage ist, den Urlaub anzutreten. 2. Die Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs ist wirkungslos, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit im Urlaubsjahr und gegebenenfalls im Übertragungszeitraum nicht erfüllbar ist.«

Normenkette:

TVG § 4 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 9340/98