LAG Köln - Urteil vom 06.05.1998
8 (7) Sa 122/98
Normen:
BeschFG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8528/97

LAG Köln - Urteil vom 06.05.1998 (8 (7) Sa 122/98) - DRsp Nr. 2000/2248

LAG Köln, Urteil vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 8 (7) Sa 122/98

DRsp Nr. 2000/2248

»1. In die Zweijahresgrenze des § 1 Abs. 1 S. 1 BeschFG sind solche Verträge nicht einzubeziehen, die auf der Grundlage von § 620 BGB oder einem anderen gesetzlichen Befristungsgrund geschlossen worden sind. 2. Das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG gilt auch dann, wenn ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG geschlossenes Arbeitsverhältnis an einen Arbeitsvertrag anschließt, für dessen Befristung kein gesetzlicher Grund vorgelegen hat. Hierauf kann sich der Arbeitnehmer aber nur berufen, wenn er sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung der vorangegangenen Verträge gesichert hat. Dies muß durch Klage oder jedenfalls durch Vorbehalt erfolgen.«

Normenkette:

BeschFG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8528/97