LAG Köln - Urteil vom 06.05.1998 (8 (7) Sa 122/98) - DRsp Nr. 2000/2248
LAG Köln, Urteil vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 8 (7) Sa 122/98
DRsp Nr. 2000/2248
»1. In die Zweijahresgrenze des § 1 Abs. 1 S. 1 BeschFG sind solche Verträge nicht einzubeziehen, die auf der Grundlage von § 620BGB oder einem anderen gesetzlichen Befristungsgrund geschlossen worden sind. 2. Das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3BeschFG gilt auch dann, wenn ein nach § 1 Abs. 1BeschFG geschlossenes Arbeitsverhältnis an einen Arbeitsvertrag anschließt, für dessen Befristung kein gesetzlicher Grund vorgelegen hat. Hierauf kann sich der Arbeitnehmer aber nur berufen, wenn er sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung der vorangegangenen Verträge gesichert hat. Dies muß durch Klage oder jedenfalls durch Vorbehalt erfolgen.«
Normenkette:
BeschFG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8528/97