LAG Köln - Urteil vom 06.10.1997
3 Sa 538/97
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 7 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2885/96

LAG Köln - Urteil vom 06.10.1997 (3 Sa 538/97) - DRsp Nr. 1999/8217

LAG Köln, Urteil vom 06.10.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 538/97

DRsp Nr. 1999/8217

Verpflichtet sich der Arbeitgeber, entgegen § 2 Abs. 5 BetrAVG Veränderungen der Bemessungsgrundlage, die sich nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers ergeben, zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, so braucht dafür jedenfalls der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht einzustehen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 7 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsleistungen, die der Beklagte dem Kläger kraft gesetzlicher Einstandspflicht zu erbringen hat.

Der Kläger ist am 02.02.1927 geboren. Er war vom 01.04.1959 bis zum 30.11.1987 zuletzt als Leiter des Personalwesens bei der Firma B. und Sch. K. GmbH beschäftigt, die früher als K. Schraubenwerke GmbH firmierte. Die Firma K. Schraubenwerke GmbH erteilte dem Kläger mit Ruhegehaltsvertrag vom 16.05.1969 eine Versorgungszusage Ziffer 1 dieses Ruhegehaltsvertrages lautet:

"Wenn Herr S. im Dienste der Firma arbeitsunfähig wird oder nach Erreichung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt, erhält er ein Ruhegehalt von DM 1.000,--(in Worten: eintausend) monatlich. Der Betrag von DM 1.000,-- gilt als Endanspruch, der sich nach dem Dienstalter des Herrn S. richtet und den er spätestens nach Vollendung seines 65. Lebensjahres erreichen soll.