LAG Köln - Urteil vom 07.07.1999 (7 Sa 22/99) - DRsp Nr. 2000/2161
LAG Köln, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 22/99
DRsp Nr. 2000/2161
»1. Das arbeitsvertragliche Kündigungsrecht des Arbeitgebers besteht nur zur Wahrnehmung eigener Interessen des Arbeitgebers, nicht zur Ahndung von Straftaten des Arbeitnehmers, auch nicht von Straftaten nach § 130StGB ("Volksverhetzung"). 2. Der dringende Verdacht, daß sich ein Arbeitnehmer einer Straftat 130 StGB schuldig gemacht, rechtfertigt alleine noch keine fristlose Kündigung, auch nicht Im öffentlichen Dienst. (Im Ergebnis wie hier die Parallelurteile LAG Köln - 14.12.1998 - 12 Sa 896/98 - und 10.08.1999 - 13 Sa 220/99 -).«