LAG Köln - Urteil vom 08.04.1998
7 Sa 1510/97
Normen:
BAT § 22 (korrigierende Rückgruppierung);
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 313/97

LAG Köln - Urteil vom 08.04.1998 (7 Sa 1510/97) - DRsp Nr. 2000/2247

LAG Köln, Urteil vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 7 Sa 1510/97

DRsp Nr. 2000/2247

»Die Rechtsprechung des BAG zur "korrigierenden Rückgruppierung" ist rechtlich unklar. Sie läßt nicht erkennen, ob das Gericht im Falle einer nicht-irrtümlichen zu hohen Eingruppierung eine über § 22 BAT hinausgehende Anspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch annimmt, oder wenn das nicht der Fall ist, weshalb das Recht, eine unzutreffende Eingruppierung geltend zu machen, auf die Fälle des Irrtums beschränkt sein soll. Eingruppierungen und Rückgruppierungen sind begrifflich nur Werturteile, keine Rechtsgeschäfte. Demgemäß ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber zur Rückgruppierung "berechtigt" ist, sondern ob der Vergütungsanspruch des Angestellten rechtlich (vertraglich) gemäß der Eingruppierung des Arbeitgebers besteht (weil der Angestellte auf die Richtigkeit vertraut), was etwas anderes ist.«

Normenkette:

§ (korrigierende Rückgruppierung);