1. Wer sich nicht der Deutschen Post, sondern einer anderen, auf Privatinitiative zurückgehenden Zustellorganisation (hier: Kurierdienst eines Anwaltsvereins) bedient, muss darlegen, dass auch diese Organisation hinreichend sichere Vorkehrungen getroffen hat, die objektiv geeignet erscheinen, für den Normalfall die Einhaltung der jeweiligen eigenen zeitlichen Zusagen für die Postzustellung zu gewährleisten, wenn er im Falle der verspäteten Zustellung eines fristgebundenen Schriftstücks (hier: Einspruch gegen Versäumnisurteil) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen will. (Anschluß an OVG Münster, NJW 1994,
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