LAG Köln - Urteil vom 09.04.1999
11 Sa 1366/98
Normen:
MTV Nr. 3 für das Friseurhandwerk § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3236/97

LAG Köln - Urteil vom 09.04.1999 (11 Sa 1366/98) - DRsp Nr. 1999/7892

LAG Köln, Urteil vom 09.04.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1366/98

DRsp Nr. 1999/7892

»Die nach einer Arbeitgeberkündigung vom Arbeitnehmer an seiner Arbeitgeber gerichtete Aufforderung, bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses "tariflich zustehende Sonderzahlungen" zu "berücksichtigen", stellt keine ausreichende Geltendmachung des Anspruchs auf eine tariflich vorgesehene Weihnachtszuwendung dar und wahrt damit nicht die in § 17 MTV Nr. 3 für das Friseurhandwerk vorgesehene Ausschlussfrist. Der Gläubiger muss die Entscheidung darüber, was ihm zusteht", selber treffen und das Ergebnis seiner Prüfung zu erkennen geben.«

Normenkette:

MTV Nr. 3 für das Friseurhandwerk § 17 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3236/97