ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2551/97
LAG Köln - Urteil vom 14.05.1998 (5 Sa 1704/97) - DRsp Nr. 2000/2252
LAG Köln, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 5 Sa 1704/97
DRsp Nr. 2000/2252
»1. Der in einer betrieblichen Ruhegeldordnung verwendete Begriff des "Teilwerts" einer Versorgung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers betrifft regelmäßig den nach § 2 Abs. 1BetrAVG zu ermittelnden und nicht den aus den steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 6, 6aEStG) abgeleiteten Teilwertbegriff. 2. Gegen eine genaue Berechnung des Zeitwertfaktors gemäß § 2 Abs. 1BetrAVG (nach Tagen statt Monaten) durch den Versorgungsschuldner bestehen keine rechtlichen Bedenken.«
Vorinstanz: ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2551/97